Vereinssatzung
Satzung
des
Vertical Souls e.V.
vom 02.03.2019/ 1. Änderung 21.06.2024/ 2. Änderung 07.02.2025/ 3. Änderung 07.03.2025
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
- Der Verein führt den Namen
“Vertical Souls”
in Folge “Vertical Souls“ genannt. - Vertical Souls wurde am 02.03.2019 gegründet und trug vor der 1. Satzungsänderung den Namen PoleSports Hannover. Er hat seinen Sitz in Am Mittelfelde 10, 30519 Hannover.
- Vertical Souls soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover eingetragen werden. Nach erfolgtem Eintrag wird Vereinsname um den Zusatz eingetragener Verein (e.V.) ergänzt.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck, Aufgaben und Grundsätze von Vertical Souls
- Vertical Souls bezweckt die Förderung des “Sports“ in Niedersachsen.
- Vertical Souls setzt sich insbesondere zur Aufgabe,
a) die Sportdisziplin “Pole Dance” zu fördern und zu unterstützen,
b) den Sport “Pole Dance“ in der Sportszene zu festigen und zu etablieren,
c) die Begegnung und den sportlichen und kulturellen Austausch von nationalen und
internationalen Sportlern zu betreiben,
d) ein Forum für die Kommunikation zwischen Freizeit- und Vereinssportlern zu bieten,
e) der Gesundheitsförderung von Mitgliedern zu dienen,
f) den Jugend- und Nachwuchssport zu fördern,
g) den Sport für Menschen mit Behinderung zu fördern. - Der Vereinszweck soll insbesondere durch ein qualifiziertes Sportangebot für
Altersklassen ab 14 Jahren und alle Leistungsklassen, sowie Öffentlichkeitsarbeit, Treffen
von Freizeit- und Vereinssportlern, Ausrichtung und Teilnahme von bzw. an nationalen
Wettkämpfen, erreicht werden. - Vertical Souls verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Vertical Souls ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Gemeinnützigkeit des Vereins wird dadurch gewährleistet, dass die Mittel des Vereins nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden dürfen. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten, die über eine Aufwandsentschädigung hinausgehen.
- Vertical Souls darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigen.
- Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- und Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.
- Vertical Souls bekennt sich zu den Grundsätzen des demokratischen und sozialen Rechtsstaates sowie zu einer benachteiligungsfreien Sportausübung i.S.d. AGG.
- Soweit Vertical Souls die maskuline Sprachform für einen besseren Sprachfluss nutzt, so stellt dies keine Benachteiligung des femininen oder dritten Geschlechts dar.
- Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
§ 3
Mitglieder
Vertical Souls unterscheidet folgende Mitglieder:
a) Ordentliche Mitglieder,
b) Ehrenamtsmitglieder,
c) fördernde Mitglieder,
d) Jugendliche Mitglieder.
e) Passive Mitglieder
f) Gastmitglieder
g) Ehrenratsmitglieder.
Zu a) Ordentliche Mitglieder
Die ordentlichen Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Vereinssatzung ergeben und volles Stimmrecht.
Zu b) Ehrenamtsmitglieder
Die Ehrenamtsmitglieder haben alle Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitgliedes. Sie sind von sämtlichen Vergütungspflichten (z.B. Beitrags- oder Umlagepflichten) befreit. Sie sind berechtigt, pauschale Vergütung für Amtstätigkeiten zu erhalten. Sie übernehmen im Verein ein festes Ehrenamt mit sämtlichen zugehörigen Pflichten und/oder sind als Übungsleiter im Verein tätig. Für feste Ehrenämter können sich Mitglieder und Nichtmitglieder zur Wahl aufstellen lassen. Die Mitgliederversammlung wählt den zur Wahl Gestellten ins Amt. Der Vorstand ist berechtigt das Amt kommissarisch gewählt zu besetzen.
Zu c) Fördernde Mitglieder
Förderndes Mitglied ist, wer lediglich zum Zwecke der Förderung des Vereins – sowohl in ideeller als auch in materieller Weise – die Mitgliedschaft beantragt und erhält. Fördernde Mitglieder sind von Umlagen befreit und haben kein Stimmrecht, aber ein Teilnahme- und Rederecht in den Versammlungen. Sie können auch nicht gewählt werden.
Zu d) Jugendliche Mitglieder
Jugendliche Mitglieder sind Minderjährige. Diese haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Jugendliche Mitglieder ab 14 Jahre haben in den Mitgliederversammlungen ein Anwesenheitsrecht und mit Zustimmung der Versammlungsleitung ein Rederecht. Sie sind berechtigt, sämtliches Sportangebot zu nutzen.
Zu e) Passive Mitglieder
Passive Mitglieder sind in der Versammlung teilnahme- und redeberechtigt, aber nicht wahlberechtigt. Sie sind nicht berechtigt, am Sportangebot des Vereins teilzunehmen. Sie leisten einen monatlichen Mindestbeitrag, dessen Höhe in der Jahreshauptversammlung unter dem Punkt Festsetzung der Beiträge alle zwei Jahre zu prüfen ist.
Zu f) Gastmitglieder
Gastmitglieder sind Mitglieder, die, unerheblich aus welchem Grund, dem Verein nur für einen kurzen Zeitraum beitreten können. Sie erhalten einen über einen festen Zeitraum befristeten Vertrag, dem es keiner Kündigung bedarf. Im Vertragszeitraum kann das Mitglied an einer festen Anzahl an Trainingseinheiten teilnehmen und zahlt einen einmaligen Beitrag für den Vertragszeitraum. Die Vertragszeitspanne, die Anzahl der nutzbaren Trainingseinheiten und die Höhe des Beitrages sind in der Jahreshauptversammlung unter dem Punkt Festsetzung der Beiträge alle zwei Jahre zu prüfen. Nicht genutzte Einheiten verfallen nach Ablauf des Vertragszeitraumes. Die Gastmitgliedschaft kann mehrfach und zu jeder Zeit erworben werden. Gastmitglieder haben in Versammlungen kein Wahlrecht, aber ein Teilnahme- und Rederecht.
Zu g) Ehrenratsmitglieder
Die Ehrenratsmitglieder haben alle Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitgliedes. Sie sind von sämtlichen Vergütungspflichten (z.B. Beitrags- oder Umlagepflichten) befreit. Sie sind nicht berechtigt, pauschale Vergütung für Amtstätigkeiten zu erhalten. Sie übernehmen im Amt die satzungsgemäßen Pflichten. Mögliche, aber nicht zwingende, zusätzliche Pflichten können in der Versammlung beschlossen werden. Hierfür können sich ausschließlich Mitglieder oder ehemalige Mitglieder zur Wahl aufstellen lassen. Der aktuelle Vorstand darf nicht in den Ehrenrat gewählt werden. Die Mitgliederversammlung wählt den zur Wahl Gestellten ins Amt. Der Vorstand ist nicht berechtigt, das Amt kommissarisch gewählt zu besetzen.
§ 4
Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Satzung des Vereins anerkennt.
- Erwerb der Mitgliedschaft
Die ordentliche und fördernde Mitgliedschaft wird durch Abschluss eines Aufnahmevertrages zwischen dem Verein und dem Beitrittswilligen begründet. Hierzu hat der Bereitwillige einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand oder in Vertretung an den Mailwart zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme des Beitrittswilligen. Die Mitgliedschaft ist erworben, sobald der Vorstand die Aufnahme beschlossen hat und der Bereitwillige den Mitgliedsvertrag unterzeichnet hat. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden. Der Vorstandsbeschluss ist unanfechtbar. Der Mitgliedsvertrag beginnt zum 1. des aktuellen Monats, sofern die Unterschrift bis zum 15. des Monats geleistet wurde bzw. zum 1. des Folgemonats, sofern die Unterschrift ab dem 15. des Monats geleistet wurde und unterliegt einer Mindestlaufzeit von drei Monaten. - Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, bei natürlichen Personen mit ihrem Tode und bei juristischen Personen mit dem Auflösungsbeschluss. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte, die sich aus der Zugehörigkeit zum Verein ergeben. Erstattungsansprüche jeder Art sind ausgeschlossen.- Der Austritt erfolgt nach der 3-monatigen Mindestlaufzeit durch Austrittserklärung in Schrift- oder Textform an den Vorstand. Der Austritt ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Ende eines jeden Kalendervierteljahres zulässig. Das Mitglied hat bis zum Ablauf der Kündigungsfrist sämtliche Verpflichtungen gegenüber dem Verein, insbesondere fällige Beitrags- und Umlagezahlungen und Herausgabe von Vereinseigentum, zu erfüllen.
- Die Mitgliedschaft kann vom Ehrenrat des Vereins, auf Antrag des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens 5 Mitgliedern aus wichtigem Grund entzogen werden. Ein Vorstandsmitglied kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:
- das Mitglied schuldhaft gegen die Satzung oder Beschlüsse des Vereins verstößt
- sich gegenüber dem Verein oder gegenüber einem oder mehreren Mitgliedern vereinsschädigend, rufschädigend oder verletzend verhält oder handelt oder
- das Mitglied mit der Zahlung seiner Beitragspflichten in Verzug gerät und trotz zweimaliger Aufforderungen keine vollständige Zahlung leistet.
- Sonstiges zur Mitgliedschaft
- Das Mitglied bucht sich über ein digitales Buchungssystem in die Sportangebote ein. Das Mitglied ist verpflichtet, sich frühzeitig und bis spätestens zwei Stunden vor Beginn des gebuchten Sportangebots auszubuchen, wenn es den Platz nicht wahrnehmen kann. Bei Nichteinhaltung dieser Pflicht hat der Vorstand das Recht, das Mitglied zu mahnen und nach mindestens drei Mahnungen für eine Woche vom Buchungssystem und somit aus den Sportangeboten auszuschließen. Die Mahnungen sind schriftlich oder in Textform zu erteilen. Das Mitglied hat bei Sanktionierungen kein Recht auf Erstattung von anteiligen oder vollen Mitgliedsbeiträgen. Diese Sanktion kann beliebig oft erfolgen, beginnt jedoch im Prozess nach jeder Freischaltung von Neuem.
- Das Mitglied verpflichtet sich bei Vertragsabschluss mit seiner Unterschrift auf dem Vertragszusatz ´Hausordnung´ zur Einhaltung der Sportstättenordnung. Die Sportstättenordnung wird bei der Jahreshauptversammlung beschlossen und regelmäßig überarbeitet. Bei Nichteinhaltung darf der Vorstand, ebenso wie der Ehrenrat, das Mitglied schriftlich oder in Textform abmahnen. Nach drei Mahnungen droht dem Mitglied die Kündigung durch den Vorstand oder den Ehrenrat.
- Der Verein hat im Jahr bis zu sechs Wochen Schließzeit. Das Mitglied hat kein Recht auf Erstattung der Beiträge. Der Vorstand entscheidet über den Zeitpunkt und die Dauer der sechs Wochen Schließzeit.
- Der Vorstand hat das Recht, das Mitglied für 5 Stunden im Jahr mit gemeinnützigen Arbeiten zu beauftragen. Das Mitglied verpflichtet sich mit Vertragsabschluss, sich an der gemeinnützigen Arbeit zu beteiligen. Bei Verweigerung ist der Vorstand berechtigt, dem Mitglied eine Entschädigung von 20 Euro pro Stunde in Rechnung zu stellen.
- Das Mitglied erstellt sich eigenständig bei Vertragsabschluss die Vertragskopie medial selbst. Bei Verlust der Vertragskopie kann das Mitglied darüber hinaus die Vertragskopie per Mail bei der Mitgliederverwaltung erneut anfordern.
§ 5
Beiträge und Adressänderungen
Beiträge sind Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Mahngebühren, Säumnisgebühren, Arbeitsstunden und Auslösen. Ob und in welcher Höhe die Beiträge erhoben werden, wird auf Empfehlung des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Ob Mitgliedsbeiträge ganz oder teilweise jährlich oder monatlich fällig werden, ist durch den Vorstand zu entscheiden. Mitgliedsbeiträge sind möglichst im Einzugsverfahren an den Verein abzuführen. Mitglieder, die am Einzugsverfahren nicht teilnehmen, zahlen im Verzugsfall zusätzlich die beschlossenen Säumnisgebühren. Der Mitgliedsvertrag beginnt zum 1. des aktuellen Monats, sofern die Unterschrift bis zum 15. des Monats geleistet wurde bzw. zum 1. des Folgemonats, sofern die Unterschrift ab dem 15. des Monats geleistet wurde und unterliegt einer Mindestlaufzeit von drei Monaten.
- Der Vorstand erhebt neben dem Vereinsbeitrag keine gesonderten Gebühren für Sportangebote. Mit dem Vereinsbeitrag dürfen Mitglieder sämtliches Sportangebot in der jeweils zugehörigen Leistungsklasse nutzen.
- Gerät ein Mitglied mit seinen Beiträgen oder anderen finanziellen Verpflichtungen in Zahlungsverzug, muss es vom Vorstand mindestens einmal per Einwurf-Einschreiben schriftlich gemahnt werden, bevor das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet werden kann. Das säumige Mitglied trägt die beschlossenen Säumnis- und Mahngebühren sowie sonstige Verzugsschäden. Der Vorstand kann ggü. säumigen Mitgliedern das Vereinsausschlussverfahren einleiten.
- Ausnahmsweise, z.B. bei eingeschränkter finanzieller Leistungskraft oder bei persönlichen Härtefällen, kann der Vorstand auf schriftlichen und begründeten Antrag des Mitglieds Teilzahlungen gestatten, Beiträge ermäßigen, stunden oder erlassen. Im Falle einer vorübergehenden oder dauerhaften körperlichen Einschränkung, Schwangerschaft, Umzug o.ä., darf der Vorstand gegen entsprechende Vorlage eines Nachweises über ein vorübergehendes Aussetzen des Mitgliedsvertrages und dessen Pflichten und Rechte oder gar über ein außerordentliches Kündigungsrecht entscheiden. Sämtliche Anträge hierzu sind vom Mitglied schriftlich einzureichen. Fälle, die rückwirkend in der Vergangenheit liegen, sind hiervon ausgenommen.
- Mitglieder, die mit Beiträgen mindestens einen Monat im Zahlungsverzug sind, haben auf der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht. Wird der rückständige Betrag, einschließlich Säumniskosten und Mahngebühren, bis zum Beginn der Mitgliederversammlung nachgezahlt, erhält das Mitglied sein Stimmrecht zurück.
- Das Mitglied hat jede Änderung seines Namens oder seiner Adresse unverzüglich dem Verein in Schrift- oder Textform mitzuteilen. Unterbleibt die Mitteilung, gehen sämtliche Mängel beim Zugang von Erklärungen (z.B. Einladungen, Mitteilungen, Mahnungen) zu Lasten des Mitglieds.
§ 6
Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand,
3. der Ehrenrat.
§ 7
Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ von Vertical Souls. Mitgliederversammlungen sind die Jahreshauptversammlung und außerordentliche Mitgliederversammlungen. Die Mitgliederversammlung ist bei mindestens drei anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlussfähig.
- Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt mit einer Frist von zwei Wochen durch Einladung in Schrift- oder Textform. Die Einladung muss die voraussichtliche Tagesordnung sowie Angaben zum Versammlungsort und zur Versammlungszeit enthalten.
- Anträge zur Tagesordnung, die von jedem Mitglied gestellt werden können, sind bis spätestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu richten.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimme gefasst. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Bei Wahlen gilt derjenige als gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei mehreren Wahlvorschlägen für ein Amt kann jedes Mitglied sein Stimmrecht nur einmal ausüben.
- Jede Mitgliederversammlung ist von einem Versammlungsleiter zu leiten. Grundsätzlich ist der 1. Vorsitzende der Versammlungsleiter einer Mitgliederversammlung. Steht der 1. Vorsitzende nicht zur Verfügung, übernimmt der 2. Vorsitzende bzw. erforderlichenfalls ein anderes Vorstandsmitglied die Versammlungsleitung. Steht kein Vorstandsmitglied zur Verfügung, hat die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter zu wählen. Die Wahl des 1. Vorsitzenden ist immer durch einen Versammlungsleiter zu leiten.
- Wird bei einer Abstimmung der Antrag auf geheime Wahl gestellt, entscheidet der Versammlungsleiter, ob er diesen Antrag ablehnt, annimmt oder ihn der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorlegt.
- Rügen gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind innerhalb der Versammlung unverzüglich und außerhalb der Versammlung binnen Monatsfrist nach Bekanntgabe gegenüber dem Vorstand schriftlich zu rügen. Nach Fristablauf ist eine Rüge nicht mehr möglich (Ausschlussfrist).
- Von jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und vom 1. Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter, hilfsweise durch den Versammlungsleiter, und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
- Die Versammlung kann sowohl in Präsenz, als auch in digitaler Form oder hybrid stattfinden. Über die Art der Versammlung entscheidet der Vorstand. Teilnehmer in örtlicher Präsenz bestätigen ihre Teilnahme vor Ort schriftlich. Teilnehmer in digitaler Präsenz bestätigen ihre Teilnahme, mit Ausnahme des Vorstandes, mindestens eine Stunde vor der Versammlung per Mail an den ersten Vorstand, ansonsten ist eine Teilnahme an der Versammlung nur mit Ausschluss des Rede- und Wahlrechtes möglich. Der Vorstand bestätigt seine eigene Teilnahme ausschließlich mit persönlicher Unterschrift.
§ 8
Jahreshauptversammlung
- Die Jahreshauptversammlung soll innerhalb des ersten Kalenderquartals eines jeden Jahres erfolgen.
- Die Jahreshauptversammlung ist zuständig für
- die Genehmigung bzw. die Änderung der Tagesordnung,
- Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes, einschließlich des Kassenberichtes über das zurückliegende Geschäftsjahr,
- die Entlastung des Vorstandes,
- Wahl der Vorstandsmitglieder, der Ehrenämter und des Ehrenrates,
- Genehmigung des Haushaltsplanes,
- Festsetzung der Beiträge, Umlagen und Aufnahmegebühren,
- Änderung der Satzung,
- Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrungen,
- Entscheidung über Einsprüche gegen Entscheidungen des Ehrenrates.
- Erörterung und Beschlussfassungen zu weiteren ordentlichen Tagesordnungspunkten,
- Beschlussfassung über fristgerechte und Dringlichkeitsanträge.
§ 9
Außerordentliche Mitgliederversammlung
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand einberufen werden.
- Anträge zur Durchführung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung können auch von mindestens 25 % der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Soweit kein wichtiger Grund entgegensteht, hat der Vorstand dem rechtmäßigen Antrag auf eine außerordentliche Mitgliederversammlung stattzugeben. Mitglieder können höchstens zweimal im Kalenderjahr eine solche außerordentliche Mitgliederversammlung erzwingen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist spätestens 6 Wochen nach ordentlicher Antragstellung durchzuführen.
§ 10
Vorstand
Der Vorstand von Vertical Souls besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand (A.) und dem erweiterten Vorstand (B.).
A. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden,
- dem 2. Vorsitzenden,
- dem 3. Vorsitzenden,
- dem 4. Vorsitzenden,
- Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ist alleinvertretungsbefugt. Für Rechtsgeschäfte/Verpflichtungen, die den Betrag von 3.000,00 € in einer Summe oder im Jahresdurchschnitt (z.B. Mieten, Leasing) übersteigen, ist die Zustimmung eines weiteren Mitgliedes des geschäftsführenden Vorstandes erforderlich. In gerichtlichen Streitigkeiten kann Vertical Souls durch jeden der Vorsitzenden vertreten werden.
- Die geschäftsführenden Vorstände führen die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihnen obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Beschlüsse der Vereinsorgane.
- Die geschäftsführenden Vorstände können dem Kassenwart für bestimmte Angelegenheiten ein alleiniges Unterschriftsrecht einräumen.
B. Der erweiterte Vorstand sollte mindestens aus folgenden Vorstandsposten bestehen:
- Kassenwart
- Mailwart
- Pressewart
- Schatzmeister
- Sportstättenwart
- IT-Support
C.
- Mitglieder des Vorstandes werden jeweils für zwei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist unbegrenzt möglich. Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand vorzeitig aus und besteht der geschäftsführende Vorstand aus weniger als 3 Mitgliedern, so bestimmt der verbleibende Vorstand kommissarisch ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung, in der dann die Nachwahl stattzufinden hat.
- Vorstandssitzungen sind in loser Folge auf Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes einzuberufen. Bei einer Vorstandssitzung müssen mindestens drei Vorstandsmitglieder des Gesamtvorstandes anwesend sein. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei einer Pattsituation bekommt der 1. Vorsitzende eine zusätzliche Stimme. Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren, z.B. telefonisch oder per E-Mail, gefasst werden. Die Beschlüsse sind spätestens im Anschluss an die Beschlussfassung zu protokollieren und zu archivieren.
- Die Aufgaben des erweiterten Vorstandes sind in der Mitgliederversammlung alle zwei Jahre neu zu prüfen. Die beschlossenen Aufgaben sind in Ehrenamtsverträgen festzuhalten und vom Amtsausführenden zu unterschreiben.
§ 11
Ehrenrat
- Der Ehrenrat entscheidet über Streitigkeiten sowie Satzungsverstößen innerhalb des Vereins und über den Ausschluss von Vereinsmitgliedern, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit im Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit anderer Verbandsgerichte gegeben ist.
- Der Ehrenrat besteht aus mindestens drei nicht dem Vorstand angehörigen, stimmberechtigten Mitgliedern und muss bei mehr als drei Mitgliedern aus einer ungeraden Anzahl bestehen. Der Ehrenrat wird für zwei Jahre in einer Jahreshauptversammlung mit einfacher Mehrheit, den Vorstand ausgenommen, gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt möglich. Anträge vom Vorstand und von Mitgliedern sind in Schriftform direkt an den Ehrenrat zu richten.
- Entscheidet sich der Ehrenrat auf Antrag für die Aufnahme eines Ehrenratsverfahrens, hat er jedem Beteiligten den Grund des Verfahrens mitzuteilen und ihm rechtliches Gehör zu gewähren. Die Verhandlungen des Ehrenrates sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Ehrenrates haben über die Informationen, die sie im Zusammenhang mit dem Verfahren erhalten, Stillschweigen zu halten.
- Dem Ehrenrat stehen folgende Sanktionsmöglichkeiten zur Verfügung:
- mündlicher Verweis,
- schriftlicher Verweis,
- Festsetzung einer Geldbuße bis zu 5.000,00 €,
- Verlangen auf sofortiges freiwilliges Ausscheiden,
- Ausschluss aus dem Verein.
- Der Beschluss des Ehrenrates kann in einfacher Mehrheit erfolgen und dem betroffenen Mitglied schriftlich zu Kenntnis gebracht werden.
- Das betroffene Mitglied hat die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach Zugang des Ehrenratsbeschlusses Antrag auf Abänderung oder Aufhebung des Beschlusses bei der nächsten Mitgliederversammlung zu stellen. Bei fristgerechter Antragstellung ruht die Durchführung des Ehrenratsbeschlusses.
- Wird gegen den Ehrenratsbeschluss kein Antrag bei der Mitgliederversammlung eingelegt oder bestätigt die Mitgliederversammlung den Ehrenratsbeschluss bzw. ändert diesen ab, hat der Vorstand die festgesetzten Sanktionen zur Durchführung zu bringen.
§ 12
Information und Publikationen des Vereins, Datenschutz
- Die Mitglieder werden durch die Publikationen des Vereins (Rundschreiben, Info-Brief, etc.) und den Jahresberichten über das Vereinsgeschehen informiert.
- Für die Organisation und Weitergabe von Informationen, Publikationen, etc. des Vereins an die öffentlichen Medien ist vornehmlich der Pressewart verantwortlich.
- Vertical Souls achtet den Datenschutz. Um jedoch ein unbürokratisches Vereinsleben zu gewährleisten, willigen alle Mitglieder mit ihrem Vereinseintritt dazu ein, dass ihr Vor- und Zuname, die Postanschrift, eine anzugebende E-Mailadresse sowie etwaige weitere erforderliche Daten für die Vereinsarbeit verarbeitet werden dürfen (z.B. im Rahmen von Einladungen, Online-Gruppen, Eingliederung und Dokumentation von Leistungsklassen, Rundschreiben, Ehrungen, Beitragseinzug, ärztliche Hilfestellungen). Die Daten werden nicht an unberechtigte Dritte weitergegeben. Die Einwilligung kann nur durch Vereinsaustritt widerrufen werden.
- Alle Mitglieder und insbesondere Übungsleiter sind außerhalb des Vereins der Verschwiegenheit zu sämtlichen Vorgängen, Daten, Wissensgut, Konzepten, Medien und sonstigen Angelegenheiten verpflichtet. Dies gilt auch über die Beendigung einer Mitgliedschaft hinaus.
- Wer sich für Foto- und Videoaufnahmen während des Sportangebotes zur Verfügung stellt, stimmt zugleich der möglichen Veröffentlichung durch Mitglieder oder den Verein zu. Ein Mitglied entscheidet eigenverantwortlich über die Aufnahme der eigenen Person. Es ist in jeglicher Form strengsten untersagt andere Mitglieder, ohne deren Einverständnis aufzunehmen. Vertical Souls übernimmt keine Haftung für den weiteren Verlauf einer Veröffentlichung.
- Die Nutzung von Mobilgeräten ist in den Trainingseinheiten ohne Erlaubnis der Übungsleiter strengstens untersagt. Die Geräte dürfen ausschließlich außerhalb des Sportangebotes und während freier Trainingseinheiten genutzt werden.
§ 13
Haftung
Vertical Souls haftet nur für Schäden gegenüber Dritten, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht sind.
§ 14
Satzungsänderungen
- Änderungen der Satzung können nur in einer Mitgliederversammlung mit einer 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden.
- Der Antrag auf Satzungsänderung mit den genauen Änderungspunkten ist bei der Einladung zu der betreffenden Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt bekannt zu geben.
§ 15
Vereinsauflösung
- Die Auflösung von Vertical Souls kann nur in einer ausdrücklich hierfür einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für den Auflösungsbeschluss ist eine 3/4 Mehrheit aller im Verein stimmberechtigten Mitglieder notwendig. Sollte nicht die erforderliche Zahl der Mitglieder anwesend sein, so wird nach Ablauf von 4 Wochen erneut eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder ebenfalls bei einer 3/4 Mehrheit die Vereinsauflösung beschließen kann.
- Bei Auflösung des Vereins ernennt die Mitgliederversammlung zur Abwicklung derGeschäfte drei Liquidatoren.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an Violetta – Verein gegen sexuellen Missbrauch an Mädchen und jungen Frauen e.V., Rotermundstr. 27, 30165 Hannover, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Hannover, den 07.03.2025